
Im Erbrecht festgelegt sind die Regeln für den Übergang der Rechte und Pflichten eines Verstorbenen (Erblassers) auf andere Personen (Erben). Das Erbrecht ist in Deutschland verfassungsrechtlich als Grundrecht verankert (Artikel 14 GG). Folgende Grundprinzipien des Erbrechts müssen beachtet werden:
Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge)
Übergang des Vermögens als Ganzes, unmittelbar auf einen oder mehrere Erben, ohne daß hierzu eine bestimmte Beorderung von Nöten ist.
Testierfreiheit
Die Testierfreiheit gibt einem das Recht, die gesetzliche Erbfolge abzubedingen. Ausgegrenzt davon ist der Pflichtteil (Pflichtteilsrecht) Es ist das Recht Erben zu benennen und Einzelgegenstände seines Vermögens an Dritte zu vermachen.
Verwandtenerbrecht
Es regelt den Erbanspruch der Verwandten und Ehegatten. Das Erbrecht geht Hand in Hand mit dem Familienrecht, es muß also keine Blutsverwandschaft vorliegen.
Erbfolge
Der Erbe wird vom Erblasser im Testament oder Erbvertrag selbst bestimmt. Man bezeichnet das als gewillkürte Erbfolge. Liegt dies nicht vor, wird vom Gesetz her ein Erbe berufen. Hier tritt dann die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Da das Erbrecht zu den umfangreichsten und kompliziertesten des Bürgerlichen Gesetzbuches zählt ergeben sich daraus viele Fragen:
Schwerpunkte unserer Kanzlei:
» Klärung der Erbfolge
» Erbteile
» Erbverzicht
» Erbfähigkeit
» Erbenhaftung
» Erbfallschulden
» Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer)
» Testamentserstellung
» Unternehmensnachfolge